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Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bei der Bundesnotarkammer beantragen

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen aus dem gesamten Bundesgebiet. Indem Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung dort registrieren lassen, ermöglichen Sie es Gerichten, im plötzlich eintretenden Vorsorge- oder Betreuungsfall über dieses öffentliche Verzeichnis herauszufinden, dass für Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung existiert.

Ab dem 01.01.2023 können auch Ärzte* Einsicht in das Register nehmen und so Kenntnis erhalten, ob für einen Patienten eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung vorliegt, soweit die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Entscheidung erforderlich ist. Damit besteht insbesondere in Notfallsituationen die Möglichkeit, den Patientenwillen frühzeitig in Erfahrung zu bringen.

Falls Sie bei der Registrierung dazu Angaben gemacht haben, ist es über das Register sogar möglich zu erfahren, wo sich die Originalurkunde befindet.

Im Zentralen Vorsorgeregister werden bestimmte Daten über die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung elektronisch erfasst. Sie können folgende Daten in das Register eingetragen:

  • Daten des Vollmachtgebers:
    (Familien-, Geburts- und Vornamen; Geschlecht; Geburtsdatum und -ort; Anschrift etc.)
  • Daten des Bevollmächtigten
    (Familien-, Geburts- und Vornamen; Geburtsdatum; Anschrift; Telefonnummer etc.)
  • Datum, an dem die Urkunde abgefasst wurde
  • Aufbewahrungsort der Urkunde
  • Angaben, zu welchem Zweck die Vollmacht erteilt beziehungsweise die Betreuungsverfügung verfasst wurde (beispielsweise Angelegenheiten des Vermögens, der Gesundheitsvorsorge oder sonstige persönliche Angelegenheiten)
  • Angaben über besondere Anordnungen und Wünsche

Achtung! Im Zentralen Vorsorgeregister ist nicht das Originalschriftstück mit Erklärung der Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung verwahrt. Es enthält auch keine Abschrift der Urkunde oder Informationen über deren Inhalt. Da nur das Originalschriftstück Gültigkeit besitzt, bewahren Sie dieses bitte sorgfältig auf.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Widerruf oder Löschung aus dem ZVR

Eine Änderung der Kontaktdaten, ein Widerruf oder eine Löschung sind gegebenenfalls gegen Gebühr möglich. Dabei ist eine Registrierung des Widerrufs gegenüber einer Löschung zu empfehlen, da dadurch abfragende Vormundschafts- / Betreuungsgerichte auf den Widerruf hingewiesen und zu weiteren Nachforschungen veranlasst werden, falls eine fortbestehende Vollmacht behauptet wird.

Hinweis: Sie müssen, um Ihre Vorsorgevollmacht zu widerrufen, dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten kundtun und eine gegebenenfalls ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen. Die Mitteilung eines Widerrufs an das Zentrale Vorsorgeregister ist nicht zur Beseitigung der Bevollmächtigung erforderlich oder ausreichend.