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Auch für ein einverständliches Scheidungsverfahren besteht in Deutschland für die antragstellende Person Anwaltszwang, das heißt, es kann nur mit anwaltlicher Vertretung geführt werden.

Jede Scheidung ist ein Einzelfall. Die familiären und vermögensrechtlichen Umstände sind so verschieden, dass in jedem Verfahren individuelle Entscheidungen zu treffen sind. Die nachstehende Beschreibung eines einverständlichen Scheidungsverfahrens kann Ihnen lediglich einen allgemeinen Einblick in den Ablauf geben.

Weitere Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind - etwa Angelegenheiten der elterlichen Sorge, des Umgangs und betreffend den Unterhalt - verhandelt das Gericht auf Antrag in einem Verbundverfahren.

Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht auch ohne Antrag von Amts wegen im Verbund mit der Ehescheidung. Erst wenn alle Entscheidungen spruchreif sind, kann der Gesamtbeschluss gefasst und die Ehe geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Abtrennung einzelner Angelegenheiten vom Verbundverfahren möglich.

Tipp: Lassen Sie sich im konkreten Fall immer rechtlich beraten. Für die Partei, die Anträge zum Scheidungsverfahren einbringt, besteht generell Anwaltszwang. Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt* kann Ihnen die Rechtsanwaltskammer behilflich sein.

So selbstverständlich es klingen mag: Sie müssen vor einer Ehescheidung erst einmal klären, ob eine gültige Ehe überhaupt besteht. Den Nachweis erbringen Sie durch Vorlage der Heiratsurkunde (Beweislast bei der antragstellenden Person). Das Schuldprinzip ist im deutschen Recht abgeschafft und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Einziger Scheidungsgrund ist danach die gescheiterte Ehe. Was unter "Scheitern" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt:

  • Die Lebensgemeinschaft der Eheleute besteht nicht mehr.
  • Ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine häusliche Gemeinschaft. Der eine Ehepartner mag in Görlitz arbeiten und wohnen, der andere in Dresden - das sagt noch nichts über eine glückliche Beziehung. Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Eheleute jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben oder zumindest ein Ehegatte sich vom anderen definitiv abgewendet hat. Auch wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe gescheitert sein, weil die eheliche Lebensgemeinschaft auf einer wechselseitigen Bindung beruht. Auf die Gründe kommt es nach der Abschaffung des Verschuldensprinzips nicht mehr an.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Die alles entscheidende Frage lautet: Wollen wir die Ehekrise überwinden? Wenn jegliche Bereitschaft zur Versöhnung fehlt, dann hat die Ehe keinen Zweck mehr.

Indizien für das Scheitern einer Ehe

  • Dauer des Getrenntlebens
  • unüberwindbare Absicht eines oder beider Ehegatten zur Ehescheidung
  • Ehepartner sprechen nicht mehr miteinander
  • zwischen den Eheleuten besteht keinerlei sexuelle Beziehung mehr
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner

Von einem Scheitern der Ehe ist auszugehen, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt.

Keine Scheidung trotz gescheiterter Ehe?

Nur ganz außergewöhnliche Gründe könnten das Gericht bewegen, eine Scheidung nicht zu gestatten. Nicht geschieden werden sollte eine Ehe, auch wenn sie gescheitert ist, falls und so lange

  • eine Scheidung schwerwiegende Folgen für die Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder hätte oder
  • die Scheidung eine so schwere Härte für den Antragsgegner ist, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten scheint.

Welches Gericht ist zuständig?

  • Gesetzlich vorrangig vorgesehen ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrages im Bezirk dieses Gerichts noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Wohnt keiner der Ehegatten mehr am letzten gemeinsamen Wohnort oder im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

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