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Wenn Sie sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten können, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. Eventuell müssen Sie die durch die Prozesskostenhilfe übernommenen Kosten wieder an den Staat zurückzahlen.

Gerichtsverfahren sind oft kostenpflichtig. Sie können Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen, wenn Sie die Prozesskosten nicht zahlen können. In bestimmten Verfahren wird die Prozesskostenhilfe auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt (im Folgenden gleichbedeutend als Prozesskostenhilfe - PKH bezeichnet).

Ihnen kann Prozesskostenhilfe vom Gericht mit oder ohne Zahlungen gewährt werden. Sie müssen höchstens 48 Monatsraten zahlen.

Zusätzlich zu der bewilligten Prozesskostenhilfe kann Ihnen auch auf Antrag eine anwaltliche Vertretung beigeordnet werden. Die Anwältin oder den Anwalt können Sie sich selbst aussuchen.

Sie müssen Prozesskostenhilfe für jedes Verfahren extra beantragen, also auch für die Zwangsvollstreckung beziehungsweise für jede Instanz (zum Beispiel Amtsgericht und Landgericht).

Achtung! Die Bewilligung gilt nur für Ihren Anteil an den Kosten. Wenn Sie der gegnerischen Partei Kosten erstatten müssen, sind Sie durch die Prozesskostenhilfe nicht geschützt. In diesem Fall haben Sie die gegnerischen Kosten zu bezahlen.

Wenn Sie einen isolierten PKH-Antrag stellen, reicht dieser im Einzelfall möglicherweise nicht aus, um Fristen zu wahren.