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Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren häufig miteinander verbunden. Langjährige Auseinandersetzungen mit ihren unangenehmen Folgen (mit häufig unabsehbaren Kosten) lassen sich so vermeiden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen.

Versorgungsausgleich

Einzig der Versorgungsausgleich wird noch im Zwangsverbund entschieden. Auch ohne Antrag entscheidet das Gericht immer von Amts wegen, wie die unterschiedlichen Renten-Versorgungsansprüche der Partner* auszugleichen sind.

Scheidung und andere Familiensachen

Auf Antrag eines Beteiligten kann das Familiengericht über sogenannte Scheidungsfolgesachen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Hausrat, Güterrecht) verhandeln.

Wird der Antrag zu der Scheidungsfolgesache (Unterhalt, Wohnungszuweisung, Hausrat, Güterrecht) rechtzeitig spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache gestellt, entsteht automatisch ein Verbund. Das bedeutet, für diese Folgesachen ist das Gericht zuständig, das für die Scheidung zuständig ist und sie werden dort gemeinsam verhandelt und entschieden.

Verfahren betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht werden dann Folgesachen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

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Rechtsanwaltskammer Sachsen

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion