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Jede Scheidung ist ein Einzelfall - umso mehr, wenn um viele Einzelheiten gestritten wird. In einem streitigen Scheidungsverfahren besteht daher für beide Parteien Anwaltszwang.

Die familiären und vermögensrechtlichen Umstände sind so verschieden, dass in jedem Verfahren individuelle Entscheidungen zu treffen sind. Die nachstehende Beschreibung kann Ihnen lediglich einen sehr allgemeinen Einblick in ein streitiges Scheidungsverfahren geben.

Weitere Familiensachen, die für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind - etwa Angelegenheiten der elterlichen Sorge, des Umgangs und den Unterhalt betreffend - verhandelt das Gericht auf Antrag in einem Verbundverfahren. Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht auch ohne Antrag von Amts wegen im Verbund mit der Ehescheidung. Erst wenn alle Entscheidungen spruchreif sind, kann der Gesamtbeschluss gefasst und die Ehe geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen ist die Abtrennung einzelner Angelegenheiten vom Verbundverfahren möglich.

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So selbstverständlich es klingen mag: Sie müssen vor einer Ehescheidung erst einmal klären, ob eine gültige Ehe überhaupt besteht. Den Nachweis erbringen Sie durch Vorlage der Heiratsurkunde (Beweislast beim Antragsteller). Das Schuldprinzip ist im deutschen Recht abgeschafft und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Einziger Scheidungsgrund ist danach die gescheiterte Ehe. Was unter "Scheitern" zu verstehen ist, definiert das Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt:

  • Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr.
  • Ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Lebensgemeinschaft ist nicht dasselbe wie eine häusliche Gemeinschaft. Der eine Ehepartner mag in Görlitz arbeiten und wohnen, der andere in Dresden - das sagt noch nichts über eine glückliche Beziehung. Die Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehepartner jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben oder zumindest ein Ehepartner sich vom anderen definitiv abgewendet hat. Auch wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe gescheitert sein, weil die eheliche Lebensgemeinschaft auf einer wechselseitigen Bindung beruht. Auf die Gründe kommt es nach der Abschaffung des Verschuldensprinzips nicht mehr an.

Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Die alles entscheidende Frage lautet: Wollen wir die Ehekrise überwinden? Wenn jegliche Bereitschaft zur Versöhnung fehlt, dann hat die Ehe keinen Zweck mehr.

Indizien für das Scheitern einer Ehe:

  • Dauer des Getrenntlebens
  • unüberwindbare Absicht eines oder beider Ehegatten zur Ehescheidung
  • Eheleute sprechen nicht mehr miteinander
  • zwischen den Eheleuten besteht keinerlei sexuelle Beziehung mehr
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner

Ehepartner uneins über die Scheidung

Leben die Eheleute seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dabei setzt das Getrenntleben voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dass zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft ist dann leicht festzustellen, wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. In diesem Fall muss die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft so weit wie möglich herbeigeführt werden (kein gemeinsames Schlafzimmer). Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, hemmt oder unterbricht die erforderliche Trennungszeit nicht.

Stimmt der Antragsgegner der Scheidung nach einjährigem Getrenntleben nicht zu, muss der Antragsteller beweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Ein solcher Nachweis ist meist schwer zu führen.

Streitig heißt, die Parteien sind sich uneins darüber, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht, ob die Trennungszeit abgelaufen ist und wie Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln sind. Diese sogenannten Folgesachen können nur in bestimmten Fällen vom Verbundverfahren getrennt werden. Denkbar sind etwa separate Verhandlungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang zwischen Kindern und Eltern.

Sind Folgesachen wie Hausrat, Unterhalt oder die Ehewohnung streitig, wird das Gericht die Ehe auch nach nur einem Trennungsjahr scheiden, wenn der Antragsgegner der Scheidung an sich zustimmt.

Als Bedingung gilt: Die Streitpunkte sind vom Gericht geklärt und alle Folgesachen entscheidungsreif. Erst dann darf der Richter den Gesamtbeschluss fassen, es sei denn, die engen Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen liegen vor und das Familiengericht trennt die Folgesachen vom Scheidungsverfahren ab.

Welches Gericht ist zuständig?

  • Gesetzlich vorrangig vorgesehen ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrages im Bezirk dieses Gerichts noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Wohnt keiner der Ehegatten mehr am letzten gemeinsamen Wohnort oder im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, ist das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion