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Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht beantragen

Für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Wohnung einem Ehepartner* zur Nutzung überlassen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Familiengericht das Verbleiben des Partners als "unbillige Härte" ansieht.

Oft ist es den Partnern gar nicht möglich, getrennt zu leben, da sich beide nur eine Wohnung leisten können. Als mildere Lösung kann das Familiengericht dann auch nur ein oder mehrere Zimmer zuweisen.

Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen schon Drohungen mit Gewalthandlungen aus - weist das Gericht dem betroffenen Ehegatten die gesamte Wohnung regelmäßig zur Alleinnutzung zu. Das trifft in der Regel auch für den Partner zu, bei dem die Kinder wohnen wollen, wenn dem Elternteil zudem auch die elterliche Sorge übertragen wird.

Die Wohnung wird in bestimmten Fällen einem Ehepartner selbst dann allein zugewiesen, wenn sie dem anderen Partner gehört (vor der Ehe erworbene Eigentumswohnung). Denkbar ist beispielsweise, dass die Mutter die gemeinsamen Kinder versorgt, die in der Nähe zur Schule gehen und im Wohnumfeld verwurzelt sind. Der Ehemann kann von der Ehefrau dann allerdings eine Vergütung für die Nutzung seiner Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Hinweis: Der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung wird üblicherweise im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt; dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde, ist jedoch keine Bedingung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

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