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Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)

Anlagenbetreibern, die ihren Strom direkt über Lieferverträge mit Dritten oder an der Börse vermarkten wollen, zahlt der Netzbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung eine sogenannte Marktprämie.

Die Festlegung erfolgt für jeden Energieträger individuell nach Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur. Davon ausgenommen sind Betreiber kleinerer Anlagen (z. B. Hausbesitzer mit Photovoltaikanlagen von weniger als 750 KW Leistung), für sie gelten weiterhin gesetzlich festgelegte Vergütungen.

Achtung! Der gesetzliche Anspruch für Neuanlagen auf eine EEG-Förderung ist abgelöst - ebenso die feste Höhe des Förderbetrags.

Zuständige Stelle

der gebietszuständige Netzbetreiber