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Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt nach §§ 130 ff. Patentgesetz (PatG)

Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt oder Patentanwältin beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Sie kann dem Anmelder oder der Anmelderin eines Schutzrechts, aber auch Dritten (zum Beispiel jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe (VKH) hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Hinweis: 

  • Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht im Falle von Jahresgebühren für Patente auch die Möglichkeit der Stundung oder des Erlassens.
  • Für Verfahren nach dem Markengesetz wird keine Verfahrenskostenbeihilfe gewährt.