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Antrag auf (Nach-)Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister nach § 35 Personenstandsgesetz / PStG, Begründung von Lebenspartner­schaften im Ausland

Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass dies nachträglich im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.

Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat

  • ist keine weitere Beglaubigung erforderlich und
  • besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.

Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt, sie sollte also gleichzeitig beantragt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechstelle

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde,

  • in der Sie ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ergibt sich danach für Sie keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:

Standesamt I Berlin