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Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Sollten Sie sich als Ehe- oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen, bleiben die Steuerklassen grundsätzlich bis zum Ende dieses Jahres so bestehen, wie sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet oder auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug ausgewiesen sind.

Die für Ehepartner / Lebenspartner möglichen Steuerklassenkombinationen (III / V, IV / IV oder IV / IV mit Faktor) dürfen aber auf Antrag gewechselt werden. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehe- oder Lebenspartners möglich, mit der Folge, dass beide in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Im Jahr nach der dauernden Trennung werden die (vormaligen) Ehe- oder Lebenspartner steuerlich wie Alleinstehende behandelt (Steuerklasse I; alleinerziehend mit Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerklasse II).

Hinweis: Wird die eheliche / lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, kann wieder in die für Ehepartner / Lebenspartner möglichen Steuerklassenkombinationen gewechselt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion