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Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Ändert sich der Familienstand, kommt gegebenenfalls auch eine andere Lohnsteuerklasse in Betracht.

Die Meldebehörden übermitteln den geänderten Familienstand ("verheiratet"), den Tag der Eheschließung und die Identifikationsnummern beider Ehepartner automatisch an die Finanzverwaltung. Infolgedessen werden im Verfahren Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beide Ehepartner programmgesteuert mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an in die Steuerklassenkombination IV / IV eingereiht, wenn beide im Inland wohnen. Den Hauptarbeitgebern wird so jeweils die Steuerklasse IV als ELStAM zum Abruf bereitgestellt. Sie erhalten somit auch dann die Steuerklasse IV (und nicht III), wenn nur eine/r von Ihnen beiden Arbeitslohn bezieht.

Tätig werden müssen Sie in der Regel nur, wenn aus Ihrer Sicht statt der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV / IV eine andere Steuerklasse (zum Beispiel III) beziehungsweise Steuerklassenkombination (III / V oder IV / IV mit Faktor) zur Anwendung kommen soll.

Achtung: Bei der Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor sowie bei Steuerklasse III wegen eines im Ausland, aber in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz lebenden Ehepartners sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion