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Schließen die Ehegatten* vor oder nach der Eheschließung keinen Ehevertrag zur Regelung des Güterstandes, entsteht zwischen ihnen ab der Eheschließung kraft Gesetzes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und seiner Verwaltung. Das gilt auch für nach der Eheschließung nur von einem Ehegatten erworbenes Eigentum.

Der Vermögensanteil der Eheleute ist meist recht unterschiedlich. Wird die Ehe geschieden, muss der Partner am Zugewinn des anderen beteiligt werden. Der in der Ehe erzielte Zugewinn der Ehegatten wird rechnerisch ermittelt und ausgeglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn als der andere erwirtschaftet hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Dabei hat er dem anderen Ehegatten die Hälfte des "Mehrbetrages« auszugleichen. Kommt es zu keiner Einigung, erfolgt der Zugewinnausgleich auf Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht).

Hinweise:

  • Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden seinem Anfangsvermögen zugerechnet.
  • Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft der Scheidung).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion