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Antrag auf Hausratsaufteilung (Aufteilung der Haushaltsgegenstände)

Spätestens nach der Scheidung sollten die Eheleute den gesamten Hausrat (Haushaltsgegenstände) gleichmäßig aufteilen. Dazu zählen Haushaltsgegenstände, die üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).

Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein.

Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann jeder Ehepartner* für die Übertragung seines Miteigentumsanteils an einem Haushaltsgegenstand eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Die entstehenden wechselseitigen Ausgleichsansprüche können verrechnet werden. Dadurch soll ein Ausgleich dafür hergestellt werden, wenn eine wertmäßig gleiche Überlassung von Haushaltsgegenständen nicht erfolgen kann.

Der Antrag auf Aufteilung des gemeinsamen Hausrats wird oft im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt und zusammen mit anderen Ehesachen im Verbundverfahren verhandelt. Sie können den Antrag aber auch nach der Scheidung stellen. In diesem Fall muss der Antrag beim Familiengericht des Amtsgerichts gestellt werden, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute befindet oder falls es diese aufgrund des abgeschlossenen Scheidungsverfahrens nicht mehr gibt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuordnung zum Hausrat

  • Es muss sich um einen Haushaltsgegenstand handeln.
  • Der Haushaltsgegenstand muss beiden Ehepartnern gemeinsam gehören: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (der Ehegatte, der sich auf Alleineigentum beruft, muss dies im Verfahren beweisen).

Nicht zum Hausrat zählen:

  • Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
  • Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb

Ob Fahrzeuge als "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" gelten, hängt hauptsächlich von der Nutzung ab:

  • als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
  • als sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion