Inhalt

Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzadverfahrens nach § 305 Insolvenzordnung (InsO)

Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz steht allen Verbrauchern* offen: Privatpersonen, soweit sie nicht selbstständig tätig sind, unter bestimmten Voraussetzung aber auch ehemaligen Unternehmern.

Arbeitsplatzverlust, persönliches Schicksal oder finanzielle Einbußen sind einige der Gründe, durch die Sie dauerhaft in Zahlungsunfähigkeit geraten könnten. Sollten Sie privat derart verschuldet sein, müssten Sie sich als "Verbraucher" im oben genannten Sinn zunächst auf der Grundlage eines Plans außergerichtlich mit Ihren Gläubigern einigen. Kommt es zu keiner Einigung bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung, steht Ihnen auf Ihren Antrag hin der Weg der Verbraucherinsolvenz offen.

Einigungsversuch steht vor Insolvenz

Vor Einleitung des Insolvenzverfahrens müssen Sie zunächst innerhalb der letzten sechs Monate eine außergerichtliche Schuldenregulierung mit ihren Gläubigern auf der Grundlage eines Plans versucht haben. Dazu benötigen Sie die Unterstützung durch eine sogenannte geeignete Person oder Stelle (Rechtsanwälte oder Steuerberater beziehungsweise ausdrücklich zugelassene Schuldnerberatungsstellen).

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.