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Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO)

Privatpersonen - ob als Verbraucher* oder persönlich haftende Unternehmer - können mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung auch Restschuldbefreiung beantragen. Damit erhalten redliche Schuldner die Chance eines schuldenfreien Neubeginns, nachdem sie das Insolvenzverfahren durchlaufen und eine insgesamt dreijährige Karenzzeit (Wohlverhaltensperiode) bestanden haben. (Dies gilt für Insolvenzverfahren, die ab 01.10.2020 beantragt werden.)

  • Eine Restschuldbefreiung ist bereits vorher möglich, wenn im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet wurden oder die Insolvenzforderungen befriedigt worden sind und der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.
  • Die Insolvenzordnung sieht vor, dass Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung gemeinsam beantragt werden - gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion