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Bestimmung eines Vormundes für minderjährige Kinder nach § 1782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit der Benennung eines Vormundes wird die Frage geregelt, wer nach dem Tod der Mutter und des Vaters für ein minderjähriges Kind sorgen soll. Vormünder haben dann das Recht, aber vor allem auch die Pflicht, für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen.

Die Übernahme einer Vormundschaft ist ein Ehrenamt und endet mit Volljährigkeit des Kindes.

Hinweis: Wenn Sie keinen Vormund benennen, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für Ihr minderjähriges Kind, wobei das Wohl des Kindes maßgeblich ist. Haben die Mutter und der Vater verschiedene Personen benannt, so ist die Erklärung des zuletzt verstorbenen Elternteils entscheidend.

Bestimmung

Einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder können Sie durch ein Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, sogenannte "letztwillige Verfügungen".

Wen Sie als Vormund bestimmen, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Es können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, der nicht eheliche Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin oder auch die Großeltern als Vormund bestimmt werden. Ehegatten können gemeinschaftlich als Vormünder benannt werden. Außerdem ist es möglich, lediglich bestimmte Personen als Vormund auszuschließen, ohne eine Person als gewünschten Vormund zu benennen.

Tipp: Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Todesfall gefunden und entsprechend Ihrem letzten Willen eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben.

Einsetzung

Haben Sie einen Vormund bestimmt, vermag sich das Gericht nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegzusetzen: Würde der von Ihnen bestimmte Vormund dem Wohl des Kindes erheblich schaden, muss das Gericht einen anderen Vormund einsetzen.

Eine von den Eltern benannte Person kann als Vormund ausgeschlossen werden, wenn

  • sie geschäftsunfähig ist,
  • sie minderjährig ist,
  • sie unter Betreuung steht, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst oder für sie ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist,
  • sie zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht,
  • durch Krankheit gehindert ist,
  • das Wohl des minderjährigen Kindes gefährdet würde,
  • oder das mindestens vierzehnjährige Kind der Einsetzung dieses Vormundes widerspricht.