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Der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen und alle 30 Jahre das Vermögen von inländischen Familienstiftungen oder Familienvereinen. Dazu gehören folgende Vorgänge:

Erwerbe von Todes wegen

wie beispielsweise:

  • Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder vertraglicher Erbfolge
  • Erwerb durch Vermächtnis
  • Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
  • Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser* geschlossenen Vertrags (zum Beispiel Lebensversicherung)

Schenkungen unter Lebenden

Eine Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Außerdem gelten unter anderem folgende Fälle als Schenkungen unter Lebenden:

  • die Bereicherung, die einem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft zukommt
  • die Abfindung für einen Erbverzicht
  • Herausgabe eines Vorerben an einen Nacherben vor dem Eintritt der Nacherbschaft

Zweckzuwendungen

Dazu zählen Zuwendungen von Vermögensmassen, die der Erwerber nur zweckgebunden verwenden darf.

Familienstiftungen beziehungsweise Familienvereine

Das Vermögen einer Familienstiftung beziehungsweise eines Familienvereins unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer.

Besteuertes Vermögen

Welche Vermögensgegenstände besteuert werden, hängt von den beteiligten Personen ab. Im Regelfall fällt die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer auf das gesamte übergegangene Vermögen an, auch wenn sich dieses im Ausland befindet. Man spricht hier von "unbeschränkter Steuerpflicht".

Wenn weder der Erblasser beziehungsweise Schenker, noch der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat / hatte, greifen besondere Regelungen (sogenannte beschränkte Steuerpflicht). Dann wird nur das sogenannte Inlandsvermögen besteuert. Dazu zählen insbesondere das in Deutschland befindliche Grund-, Betriebs- und land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie Anteile (mindestens 10 Prozent) an inländischen Kapitalgesellschaften. Die beschränkte Steuerpflicht gilt allerdings dann nicht, wenn auch nur einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit hat / hatte und sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhielt.

Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird mit einem Prozentsatz auf den Wert des Erwerbs abzüglich der vorgesehenen Freibeträge berechnet (sogenannter Steuersatz). Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker richtet. Der Steuersatz bestimmt sich zum einen nach dem Wert des Erwerbs und zum anderen nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker. Dieses Verhältnis entscheidet über die zu berücksichtigende Steuerklasse. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser oder Schenker verbunden, insbesondere verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann.

Die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (dem sogenannten Bewertungsstichtag) sind für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion</p