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Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b Abgabenordnung (AO)

Wenn Sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen gewerblichen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen:

  • eine Betriebseröffnung gegenüber der Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
  • die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt.

In beiden Fällen benötigt das Finanzamt von Ihnen Angaben zu den für die Besteuerung relevanten Verhältnissen. Hierzu dient der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Dieser enthält Fragen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen.

Nach Prüfung der Angaben teilt Ihnen das Finanzamt die Steuernummer mit.

Hinweis: Die Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Steueridentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO), die das Bundeszentralamt für Steuern an natürliche Personen vergibt.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Sofern Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese ebenfalls mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" beantragen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie dann im Nachgang vom Bundeszentralamt für Steuern.