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Das Gesetz gibt für manche Rechtsgeschäfte besondere Formvorschriften vor (Textform, Schriftform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung). Die notarielle Beurkundung durch den Notar* dient dabei meist sowohl dazu, einen Beweis für die Echtheit einer Unterschrift zu liefern, als auch dazu, den Unterschreibenden auf die Bedeutung seiner Erklärung hinzuweisen.

Die sogenannte öffentliche Urkunde begründet die vollständige Beweiskraft für den Beurkundungsvorgang. Bei der Beurkundung erforscht der Notar den Willen der Beteiligten, klärt den Sachverhalt, belehrt sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts und gibt ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Niederschrift wieder.

Für bestimmte Erklärungen und Verträge schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vor, so etwa für

  • die Einwilligung zur Adoption eines Kindes,
  • den Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Feststellung der Satzung einer Aktiengesellschaft (AG),
  • einen Grundstückskaufvertrag,
  • ein Schenkungsversprechen
    und
  • einen Erbverzichtsvertrag.

In anderen Fällen ist es sinnvoll und empfehlenswert, Erklärungen durch einen Notar beurkunden zu lassen (Beispiel: Vorsorgevollmacht).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion