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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)

Besteht eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie oder bei einem anderen Menschen, so muss das Jugendamt das Mädchen oder den Jungen in seine Obhut nehmen. Kinder und Jugendliche können in einer solchen Situation jederzeit auch selbst um Aufnahme bitten.

Was bedeutet Inobhutnahme?

In Obhut genommen zu werden, bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung an einem sicheren Ort, zum Beispiel bei einer geeigneten Person, in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst) oder in einer anderen betreuten Wohnform.

Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem Kind oder dem Jugendlichen, wie es zu dieser Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt wird an die Eltern (beziehungsweise Sorge- oder Erziehungsberechtigten) herantreten, um im Konflikt zu vermitteln und - wenn notwendig - weitere Hilfen in die Wege zu leiten.

Weitere Maßnahmen

Es könnte sein, dass die Eltern (Erziehungs-/Sorgeberechtigten) nicht erreichbar, nicht bereit oder in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. In einer solchen Situation wird das Jugendamt beim Familiengericht notwendige Maßnahmen beantragen.

Achtung! Zögern Sie nicht, das Jugendamt zu informieren, wenn Sie als Nachbarn, Verwandte, Erziehende und Lehrkraft oder in einem anderen Zusammenhang erfahren, dass in Ihrem sozialen Umkreis oder Wirkungskreis ein Kind oder Jugendlicher in seiner Familie gefährdet ist.