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Gerichtliche Anordnungen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen, Stalking, auch im Rahmen von häuslicher Gewalt

Opfer von Nachstellungen (Stalking) und Opfer von Gewalttaten können zivilrechtliche Anordnungen zum Schutz vor dem Täter* beantragen.

Das Gericht kann dem Täter verbieten

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis zu nähern,
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten),
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch Telefon, Telefax, Briefe, E-Mails),
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, so muss sich der Täter umgehend entfernen.

Je nach Fall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen. Auch wenn Sie Opfer einer Straftat im Rahmen von häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie zivilrechtliche Schutzanordnungen beantragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion