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Grundsätzlich kann jeder Mensch Anzeige erstatten. Auch wenn Sie persönlich durch die mitgeteilte Straftat weder unmittelbar noch mittelbar betroffen sind, steht Ihnen dieser Weg offen. Mit der Strafanzeige bringen Sie zum Ausdruck, dass Ihres Erachtens ein Anlass für die Strafverfolgung besteht.

Alle Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte sind verpflichtet, eine Anzeige entgegenzunehmen, unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Einzelfall. Sie können die Anzeige auch online über ein Internetportal stellen (siehe -> Formulare und weitere Angebote).

Die Anzeigenerstattung ist für Sie kostenlos.

Zeugenaussage

Mit Erstattung der Anzeige werden Sie Zeuge* im folgenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren. Als Zeuge haben Sie die gesetzliche Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Sind Sie mit dem mutmaßlichen Täter der von Ihnen angezeigten Straftat verwandt oder verschwägert, können Sie die Aussage verweigern. Dies gilt auch, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden. Trifft dies nicht zu, müssen Sie als Zeuge aussagen und dann von sich aus alles sagen, was zur Sache gehört, und nichts verschweigen. Wenn Sie sich nicht mehr an alles erinnern können, müssen Sie dies deutlich machen.

Sie müssen auch damit rechnen, dass Sie in einem späteren Gerichtsverfahren möglicherweise vereidigt werden. Sowohl die Falschaussage als auch der Meineid sind strafbar und mit einer nicht unerheblichen Straferwartung versehen. Machen Sie daher am besten bei Ihrer Zeugenaussage deutlich, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind. Dies gilt auch, weil die falsche Verdächtigung und das Vortäuschen einer Straftat selbst als Straftaten verfolgt werden.

Behaupten Sie also wider besseres Wissen, jemand habe eine Straftat begangen, obwohl Sie wissen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, können Sie sich selbst strafbar machen. Auch wenn Sie jemanden mit einer Falschaussage vor der Strafverfolgung schützen oder anderen die Vorteile einer rechtswidrigen Tat sichern wollen, kann dies für Sie selbst strafrechtliche Konsequenzen haben.

Polizeiliche Ermittlung

Haben Sie eine Anzeige erstattet, ist die Polizei zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Nach Abschluss der Ermittlungen werden die Ergebnisse in der Regel der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet, je nach Ermittlungsergebnis, über den Fortgang des Verfahrens. Am Ende kann es zu einer gerichtlichen Verurteilung, einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen. Eine Einstellung des Verfahrens muss für den Täter nicht folgenlos bleiben. Er oder sie kann zum Beispiel zu einer Geldzahlung oder zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden. Darüber hinaus kann in geeigneten Fällen ein "Täter-Opfer-Ausgleich" infrage kommen.

Hinweis: Eine Anzeige, die ausschließlich eine Steuer- oder Zollstraftat zum Gegenstand hat, kann auch gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion