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Anordnung zum Schutz vor häuslicher Gewalt nach § 21 Absatz 3 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)

Achtung! Wenn Sie unmittelbar von häuslicher Gewalt bedroht sind, nutzen Sie den Notruf 110. Wenn dagegen keine akute Gefahrensituation vorliegt, können Sie in jeder Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten.

Das Verweisen des Täters* aus der eigenen Wohnung durch die Polizei - verbunden mit einem Rückkehrverbot - ist eine häufig angewandte und sinnvolle Interventionsmaßnahme bei häuslicher Gewalt. Grundlage dafür ist das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz in Verbindung mit einer entsprechenden Ergänzung im Sächsischen Polizeigesetz (§ 21 Absatz 3).

Ein gewalttätiger Lebenspartner oder Elternteil kann der Wohnung verwiesen werden, wenn die zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten feststellen, dass von ihm weiterhin Gefahr für Personen ausgeht, die mit in der Wohnung leben. In Sachsen können Täter bis zu zwei Wochen aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen werden.

Der Verweis des Täters aus der gemeinsamen Wohnung unterbricht den Gewaltkreislauf und gibt Opfern wie Tätern die Möglichkeit zur Besinnung zu kommen und sich helfen zu lassen.

Ansprechstelle

Die Polizeidienststellen in Ihrer Nähe ermitteln Sie im Portal der sächsischen Polizei (Suche unter "Ihre Polizei vor Ort").

-> www.polizei.sachsen.de

Alternativ steht Ihnen die Onlinewache der sächsischen Polizei zur Verfügung.

-> Onlinewache der sächsischen Polizei
Sächsisches Staatsministerium des Innern | Abteilung 3

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion