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Im Straßenverkehr auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer* werden in das bundesweite Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auskünfte aus dem elektronischen Verzeichnis erhalten ausschließlich Sie als Betroffener und dazu berechtigte Stellen.

Das Fahreignungsregister löste zum 01.05.2014 das frühere Verkehrszentralregister (Flensburger "Verkehrssünderdatei") ab. Nach einem vereinfachten Bewertungssystem werden in dem Verzeichnis im Wesentlichen rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen erfasst von

  • Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit etwa 580), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem).
  • Bußgeldbehörden, die bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem Ordnungsgeld von mindestens EUR 60,00 oder einem Fahrverbot ahnden.
  • Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Die im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Ist ein bestimmter Punktestand erreicht, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die die entsprechenden Maßnahmen ergreift. Eine automatische Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt nicht.

Hinweis: Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion