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Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren wird ein amtliches Kennzeichen zugeteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Grundsätzlich unterliegen alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger der Zulassungspflicht, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde überschreiten.

Einige Fahrzeuge sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, beispielsweise Leichtkrafträder bis zu einer Leistung von elf Kilowatt und einem Hubraum bis 125 Kubikzentimetern oder Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten. Sie sind jedoch Kennzeichen-pflichtig.