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Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß § 34d Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO)

Jeder selbstständig tätige Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) oder Versicherungsberater benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis. Wenn Sie jedoch Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, so betreiben Sie eine produktakzessorische Versicherungsvermittlung und können eine Erlaubnisbefreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung der Absicherung eines Risikos im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, welche Sie verkaufen, dient.

Beispiel: Sie betreiben einen Autohandel und vermitteln zusätzlich Kfz-Versicherungen.

Die Erlaubnisbefreiung können Sie als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter beantragen.