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Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.

In die Handwerksrolle können sowohl natürliche und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, e.G., e.V.) als auch Personengesellschaften eingetragen werden.

Sie haben die Pflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen,

  • wenn Sie Ihren Betrieb handwerksmäßig betreiben und er eines der zulassungspflichtigen Gewerbe vollständig umfasst
  • wenn Sie Tätigkeiten ausüben, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

Tipp: Die sächsischen Handwerkskammern (HWK) bieten auf ihren Internetseiten umfassende Informationen zur Eintragung in die Handwerksrolle an.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.