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Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur beruflichen Weiterbildung nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Der Bildungsgutschein ist eine Zusicherung, dass die Bundesagentur für Arbeit Kosten einer beruflichen Weiterbildung für Sie übernimmt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein ausstellen.

Die Entscheidung zur Förderung ist im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu treffen. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein.

Einzulösen ist der Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung, einem für die Weiterbildungsförderung geprüften und zugelassenen Träger Ihrer Wahl. Sie können hier an einer (ebenfalls zugelassenen) Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, auf die die Konditionen des Bildungsgutscheines passen.

Der Bildungsgutschein weist unter anderem aus:

  • Bildungsziel,
  • zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer,
  • Qualifizierungsschwerpunkte,
  • regionaler Geltungsbereich,
  • Gültigkeitsdauer, in der der Bildungsgutschein eingelöst werden und die Teilnahme begonnen haben muss.

Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort sowie an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können (Tagespendelbereich). Mit dem Aushändigen des Bildungsgutscheins sichert die Agentur für Arbeit Ihnen zu, dass sie auch die notwendigen Fahrkosten übernimmt.

Hinweis: Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, können Sie grundsätzlich ebenfalls einen Bildungsgutschein bei dem Träger der Grundsicherung (Jobcenter / Optionskommune) beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch auch hier nicht.