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Erstattung von Kosten zur Anbahnung oder Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch/SGB III

Zur Anbahnung oder Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung können durch die Agentur für Arbeit Kosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden.

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung und bildet die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Ausbildungssuchenden, von Arbeitslosigkeit Bedrohten und Arbeitslosen. Die Höhe der übernahmefähigen Kosten wird mit jedem Berechtigten individuell vereinbart und in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die Agentur für Arbeit kann Pauschalen festlegen. Mit dem Antrag müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Gefördert werden können:

  • Bewerbungen,
  • Fahrten und Reisen zu Vorstellungsgesprächen,
  • erforderliche Dokumente (beispielsweise beglaubigte Kopien, Übersetzungen),
  • Umzugskosten (wenn der Umzug durch einen neuen Arbeitsplatz bedingt ist).

Ausland

Auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz kann gefördert werden.