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Die Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen können Sie als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Sie können den Werbungskostenabzug aber auch bereits während des laufenden Kalenderjahres im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen dienen. Sie dürfen von den steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslohn) abgezogen werden und mindern so die vom Arbeitgeber* einzubehaltende Lohnsteuer beziehungsweise die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer.

Ist ein Wohnungswechsel beruflich veranlasst, so werden die dabei entstandenen Kosten bis zu der Höhe des Betrages als Werbungskosten anerkannt, der einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte.

Abzugsfähige Aufwendungen

Für den Werbungskostenabzug kommen folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Reisekosten nach den hierfür geltenden Grundsätzen für Wohnungssuche und -besichtigung sowie für die Umzugsreise selbst, zum Beispiel Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge und gegebenenfalls sogar Übernachtungskosten
  • notwendige Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für die Beförderung des Umzugsgutes, zum Beispiel durch einen Spediteur
  • notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage, nicht aber die beim Grundstückserwerb anfallenden Nebenkosten (zum Beispiel Maklergebühren, Notarkosten und Grundbuchgebühren)
  • gegebenenfalls doppelte Mietaufwendungen, wenn der neue Mietvertrag nicht unmittelbar an den vorherigen Mietvertrag anschließt
  • Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen (Nachhilfe-)Unterricht der Kinder, zum Beispiel infolge eines Schulwechsels
  • Kosten für die Beschaffung (einschließlich Anschluss) eines Kochherdes und von Öfen in Mietwohnungen, wenn ihre Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist, weil sie zum Beispiel vom Vermieter nicht gestellt werden
  • sonstige Umzugskosten beispielsweise:
    • Kosten für Zeitungsinserate, Telefon und Internet sowie Frankierung
    • Gebühren für die Änderung von Personal- und Fahrzeugdokumenten sowie die Anschaffung neuer Kfz-Kennzeichen
    • Verpflegungskosten für Umzugshelfer

Pauschbetrag

Anstatt die sonstigen Umzugskosten im Einzelnen nachzuweisen, kann hierfür auch ein Pauschbetrag angesetzt werden.

Höhe des Pauschbetrages für Umzüge innerhalb der BRD, wenn der Umzug nach dem unten genannten Datum beendet wurde:

Umziehende Person

  • 31.05.2020: EUR 860,00
  • 31.03.2021: EUR 870,00
  • 31.03.2022: EUR 886,00
  • 29.02.2024: EUR 964,00

Für jede weitere Person, die auch nach dem Umzug zum Haushalt gehört (Ehepartner oder Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder) erhöht sich der Pauschbetrag:

  • nach dem 31.05.2020 um je EUR 573,00
  • nach dem 31.03.2020 um je EUR 580,00
  • nach dem 31.03.2021 um je EUR 590,00
  • nach dem 29.02.2024: um je EUR 643,00

Änderungen des Pauschbetrags

Den vollen Pauschbetrag kann in der Regel nur in Anspruch nehmen, wer vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eine Wohnung einrichtet. Eine Wohnung erfordert immer mindestens ein Zimmer mit Kochgelegenheit und separater Toilette.

Richtet die Person am neuen Wohnort keine Wohnung ein (zum Beispiel mietet sie nur ein möbliertes Zimmer an) oder hatte sie vor dem Umzug keine Wohnung (zum Beispiel, weil sie noch im Haushalt der Eltern lebte), darf der Pauschbetrag nur anteilig in Anspruch genommen werden. Bei Umzügen nach dem 31. Mai 2020 gilt folgender anteiliger Pauschbetrag:

  • nach dem 31.05.2020: EUR 172,00
  • nach dem 31.03.2021: EUR 174,00
  • nach dem 31.03.2022: EUR 177,00
  • nach dem 29.02.2024: EUR 193,00

Der volle Pauschbetrag gilt ausnahmsweise für den Rück-Umzug aus dem Ausland, wenn das Umzugsgut aus Anlass des vorangegangenen beruflichen Auslandseinsatzes untergestellt war.

Ging dem aktuellen Umzug innerhalb von fünf Jahren ein beruflich veranlasster Wohnungswechsel im gleichen Dienst- / Arbeitsverhältnis voraus, kann der Pauschbetrag gegebenenfalls um einen Häufigkeitszuschlag von 50 Prozent erhöht werden. Es muss sich um Umzüge handeln, bei denen davor und danach eine Wohnung vorhanden war beziehungsweise vorhanden ist. Der Häufigkeitszuschlag ist ausgeschlossen, wenn für einen Umzug oder beide Umzüge nur der anteilige Pauschbetrag beansprucht werden kann oder wenn der vorausgegangene Umzug aus Anlass der Einstellung (Aufnahme des Dienst- / Arbeitsverhältnisses) erfolgte.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen auch bestimmte Umzugskosten steuerfrei erstatten. Für Umzugskosten, die Sie steuerfrei erstattet bekommen haben, ist der Werbungskostenabzug aber ausgeschlossen.

Tipp: Ihr steuerlicher Berater und Ihr Finanzamt können Ihnen im Detail Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Umzug entstandenen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können und welche Besonderheiten es bei Auslandsumzügen zu beachten gilt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion