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Grundsätzlich werden Aufwendungen, die Sie steuermindernd geltend machen können, nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Es ist aber möglich, im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gegenüber dem Finanzamt bestimmte Ausgaben geltend zu machen und dafür einen Freibetrag zu beantragen. Wird ein Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet, ermäßigt sich bereits im Laufe des Kalenderjahres die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber* von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Pflicht zur Einkommensteuererklärung

Wurde für Sie ein Freibetrag als ELStAM gebildet, müssen Sie grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung einreichen. Soweit Sie nicht aus anderen Gründen zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind, besteht die Steuererklärungspflicht wegen des Freibetrags nur, wenn Sie (bei Zusammenveranlagung: und Ihr Ehepartner / Lebenspartner) im Kalenderjahr insgesamt einen Arbeitslohn erzielt haben, der bestimmte Betragsgrenzen übersteigt:

Einzelveranlagung

  • 2017: EUR 11.200
  • 2018: EUR 11.400
  • 2019: EUR 11.600
  • 2020: EUR 11.900
  • 2021: EUR 12.250
  • 2022: EUR 13.150
  • 2023: EUR 12.174
  • 2024: EUR 12.870

Zusammenveranlagung

  • 2017: EUR 21.250
  • 2018: EUR 21.650
  • 2019: EUR 22.050
  • 2020: EUR 22.600
  • 2021: EUR 23.350
  • 2022: EUR 24.950
  • 2023: EUR 23.118
  • 2024: EUR 24.510

Hat das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen und / oder den Pauschbetrag für Hinterbliebene berücksichtigt, besteht wegen des Freibetrags allein keine Steuererklärungspflicht (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände).

Der Freibetrag kommt beispielsweise in Betracht für:

  • Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit (soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.000 übersteigen)
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • sonstige Steuerermäßigungsgründe

Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit

(soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von EUR 1.200 für das Jahr 2022 beziehungsweise EUR 1.230 ab dem Jahr 2023 übersteigen)

Beispiele:

  • Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ("Pendlerpauschale")
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung

Sonderausgaben

(soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von EUR 36,00 bei Ledigen und EUR 72,00 bei Zusammenveranlagung von Verheirateten und Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übersteigen)

Beispiele:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
  • gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)

Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele:

  • Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
  • Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
  • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
  • Pauschbetrag für Hinterbliebene

Sonstige Steuerermäßigungsgründe

Beispiele:

  • Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • negative Einkünfte aus Kapitalvermögen (die nicht unter das Verlustausgleichsverbot fallen)

Auch die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden können Sie bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.