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Minderjährige Kinder werden, ab dem Monat der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, grundsätzlich automatisch aufgrund der Meldedaten mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von minderjährigen Kindern, die nicht in der Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag beim Finanzamt voraus. Das Gleiche gilt für Pflegekinder.