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Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes, das jünger als 14 Jahre alt oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das bei Ihnen lebt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt berücksichtigt bis zu zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens jährlich EUR 4.000 je Kind).

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise Ausgaben für die Unterbringung im Kindergarten, in einer Kindertagesstätte, einer Kinderkrippe beziehungsweise bei einer Tagesmutter oder auch Kosten für eine Haushaltshilfe, soweit sie das Kind betreut.

Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung per Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist. Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder Hort, gilt der Gebührenbescheid als Rechnung. Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen.

Hinweis: Nicht berücksichtigt werden Ausgaben für die Verpflegung des Kindes, für jede Art von Unterricht (auch Nachhilfeunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Schreibmaschinen- oder Computerkurs) sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten.