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Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)

Die Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin" sind in Sachsen geschützt und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen im Namen einer Gesellschaft geführt werden. Das Recht, diese Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft zu führen, setzt bei Gesellschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus.

  • Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
  • Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Bundesland werden in das dortige Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Diese Gesellschaften sind berechtigt, die Berufsbezeichnungen dann auch im Freistaat Sachsen zu führen.