Inhalt

Dolmetscher*, die bei Gericht tätig sein wollen (Gerichtsdolmetscher), können nach den Bestimmungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) allgemein beeidigt werden. Dolmetscher, die bei Behörden tätig werden wollen (Behördendolmetscher) sowie Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher, die bei Gericht oder Behörden tätig sein wollen, können nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz (SächsDolmG) ebenfalls allgemein beeidigt werden.

Möchten Sie eine solche Tätigkeit ausüben, können Sie Ihre allgemeine Beeidigung beantragen.

Auch wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemein beeidigt und/oder öffentlich bestellt wurden, können Sie in Sachsen allgemein beeidigt werden.

Nach den Bestimmungen des GDolmG und des SächsDolmG endet die allgemeine Beeidigung nach Ablauf von fünf Jahren. Möchten Sie weiterhin als Gerichtsdolmetscher, Behördendolmetscher, Übersetzer oder Gebärdendolmetscher tätig sein, können Sie die Verlängerung Ihrer allgemeinen Beeidigung vor Ablauf der Fünfjahresfrist um weitere fünf Jahre beantragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.