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Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" nach § 1 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" ist im Freistaat Sachsen geschützt. Sie darf nur von Personen verwendet werden, die die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Als "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf sich in der Regel ohne eine gesonderte Genehmigung nur bezeichnen, wer ein Studium mit bestimmten inhaltlichen Anforderungen an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie absolviert hat.

Es bestehen keine Berufspflichten, und es gibt keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer.

Achtung! Sollten Sie die Berufsbezeichnung unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Beim unberechtigten Führen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Hinweise:

  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.

Ausländische Ausbildungsabschlüsse

Verfügen Sie über einen geeigneten Studienabschluss oder eine geeignete Berufsqualifikation, den oder die Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, haben Sie im Freistaat Sachsen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" zu führen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem besonderen Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind.

Sie dürfen die Berufsbezeichnung auch führen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt sind.