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Als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem Staat der Europäischen Union (EU), beziehungsweise in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz dürfen Sie in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt/niedergelassene Rechtsanwältin unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten. Hierfür müssen Sie in die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sein.

Hinweis: Wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin / niedergelassener europäischer Rechtsanwalt mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren, können Sie zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" beziehungsweise "Rechtsanwalt" tragen. Die genauen Voraussetzungen sind im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) festgelegt.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.