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Wenn sich Angehörige eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation (WTO) als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland niederlassen wollen, müssen sie von der örtlichen Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Dazu sollten Sie einen Beruf ausüben der dem deutschen Beruf des Rechtsanwaltes vergleichbar ist.

Hinweis: Dem Antrag auf Aufnahme müssen Sie eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beifügen. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen wird die Aufnahme in der Rechtsanwaltskammer widerrufen.

Bei der Führung Ihrer Berufsbezeichnung müssen Sie Ihren Herkunftsstaat in deutscher Sprache angeben. Nach der Aufnahme können Sie im Recht Ihres Herkunfsstaates oder auf dem Gebiet des Völkerrechts tätig werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.