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Wenn Sie Ihren Beruf als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gemeinsam mit anderen Berufsträgern ausüben wollen, können Sie sich zu einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenschließen.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn nur eine einzige Person Gesellschafter ist.

Eine Zulassungspflicht kann bestehen. Die Gesellschaftsform der Berufsausübungsgesellschaft können Sie wählen. Zulässig sind u.a. Gesellschaften nach deutschem Recht, einschließlich Handelsgesellschaften, und europäische Gesellschaften. Nach der erfolgreichen Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.

Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird im bundesweiten Anwaltsverzeichnis eingetragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.