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Sie müssen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein, wenn Sie die nachstehenden außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten:

  • Inkassodienstleistungen
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (kann auf die Teilbereiche "gewerblicher Rechtsschutz" und "Steuerrecht" beschränkt werden)
  • Rentenberatung auf folgenden Gebieten:
    • gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
    • soziales Entschädigungsrecht sowie sonstiges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
    • betriebliche und berufsständische Versorgung

Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in anderen als den genannten Bereichen dürfen Sie nur in dem Umfang erbringen, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlauben.

Befugnis zum Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Sinn des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist, die rechtsdienstleistende Tätigkeit ohne Abstriche an der Qualität mehr Sachkundigen als bisher zu öffnen. So können Sie Rechtsdienstleistungen nun beispielsweise auch im Zusammenhang mit anderen - insbesondere wirtschaftlichen - Tätigkeiten erbringen, wenn diese als Nebenleistung zu Ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. (Beispiel: Beratung durch Architektinnen und Architekten zu baurechtlichen Fragen, die mit der Planungsleistung zusammenhängen.) Eine Registrierungspflicht besteht in diesen Fällen nicht.

Die Vertretung vor Gericht und die umfassende außergerichtliche Beratung belässt der Gesetzgeber unverändert vor allem in den Händen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Für die unentgeltliche, karitative Rechtsdienstleistung - insbesondere im Familien- und Freundeskreis - gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen mehr.

Allerdings müssen karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Vereinigungen wie der Mieterbund für Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung einer Volljuristin oder eines Volljuristen erbringen (Volljuristen/-innen verfügen über beide juristische Staatsexamina). Sollte es hierbei zu Verstößen kommen, kann die Rechtsdienstleistung untersagt werden.

Löschung öffentlich bekanntgemachter Daten im Rechtsdienstleistungsregister

Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung zu löschen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.