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Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Die Steuerberaterkammer kann Sie bei entsprechender Qualifikation und bei Vorweisen einer langjährigen Berufserfahrung von der Steuerberaterprüfung befreien.

Ihre Berufserfahrung sollten Sie auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern vorweisen können. Dazu zählen:

  • Professoren*, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf entsprechendem Gebiet gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf entsprechendem Gebiet tätig waren
  • ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren
  • ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem entsprechenden Gebiet tätig waren

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

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