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Entschädigung / Erstattung wegen Verdienstausfalls aufgrund eines Tätigkeitsverbotes nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Falls Sie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder unterworfen werden und einen Verdienstausfall erleiden, können Sie auf Antrag eine Entschädigung erhalten.

Hinweis: Eine Quarantäne wegen Covid-19 ist kein Tätigkeitsverbot! Für Entschädigung aufgrund Quarantäne steht Ihnen ein gesonderter Online-Antrag auf Amt24 zur Verfügung (siehe -> Weiterführende Informationen).

Für wen gilt ein Tätigkeitsverbot?

Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für

  • Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
    • an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder Ausscheider sind;
    • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
    • Ausscheider sind;
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
    • an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
    • Ausscheider sind.

Darüber hinaus sind die Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Wie viel Entschädigung wird gezahlt?

  • 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
  • ab 7. Woche: 67 % des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von EUR 2.016