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Auf Antrag kann die Gewerbebehörde Ausnahmen von der Sperrzeit bewilligen, wenn entprechende öffentliche Bedürfnisse oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen.

Um die Bevölkerung vor andauernder Lärmbelästigung zu schützen, ist für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten in Sachsen eine Sperrzeit festgelegt. Sie beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit abweichend um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes gegenüber den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Stadt oder Gemeinde

  • allgemein die Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängern, verkürzen oder aufheben und
  • auf Antrag für einzelne Betriebe
    • den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen,
    • das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausschieben,
    • die Sperrzeit verkürzen oder
    • die Sperrzeit aufheben.

Ausnahmen:

  • In der Nacht zum 01.01., zum 01.05. und zum 02.05. ist die Sperrzeit gesetzlich aufgehoben.
  • Für Betriebe und Veranstaltungen auf Volksfesten und Märkten werden die »Öffnungszeiten« bereits im Rahmen der Festsetzung der betroffenen Veranstaltung geregelt.

Besonderheiten:

  • Unberührt bleiben die Regelungen des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, wonach bestimmte Veranstaltungen an besonders geschützten Feier-, Gedenk- und Trauertagen (wie zum Beispiel Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag) grundsätzlich verboten sind. Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von dem Verbot befreien.
  • Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.