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Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.

Im Führungszeugnis wird - neben den vollständigen Personalien - hauptsächlich angeführt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient damit im Wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit (beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme).

Beantragen Sie das Führungszeugnis bei der örtlichen Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz.

Arten von Führungszeugnissen

  • Das für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis" (Belegart O beziehungsweise OG, P). In diesem Fall wird das Dokument unmittelbar an die Behörde übersandt, die es von Ihnen verlangt hat, und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (etwa den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis).
  • Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis".
  • Personen mit einer oder mehreren Staatsangehörigkeiten eines anderen EU-Mitgliedstaates wird ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Es enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, wenn der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.