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Für Grundbesitz müssen Sie an die Gemeinde oder Stadt Grundsteuer zahlen. Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unterliegt dabei der Grundsteuer A, diese wird bis einschließlich 2024 von dem Nutzer* des Grundstücks erhoben. Für alle anderen Grundstücke gilt die Grundsteuer B, welche der Eigentümer begleichen muss.

Ab 2025 ist die Grundsteuer grundsätzlich immer vom Eigentümer des Grundstücks zu zahlen. Eine Ausnahme gilt bei Erbbaurechten: Hier ist der Erbbauberechtigte zahlungspflichtig.

Die Grundsteuer wird in der Regel aus dem Grundsteuermessbetrag, den die Finanzämter festsetzen, und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, in welcher der Grundbesitz liegt, berechnet. Die Höhe des Hebesatzes in Ihrer Gemeinde können Sie der örtlichen Haushaltsatzung oder Hebesatzsatzung entnehmen.

Hinweis: Bei vermietetem/verpachtetem Grundbesitz wird die Grundsteuer in der Regel an den Nutzer weiterberechnet, wenn das im Miet- /Pachtvertrag entsprechend geregelt ist. Auch beim Kauf eines Grundstücks wird oft vereinbart, dass die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer durch den Erwerber des Grundstückes übernommen wird. Solche rein privatrechtlichen Regelungen wirken sich nicht auf die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde oder Stadt aus.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion