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Meldungen des Arbeitgebers* und ihre Weiterleitung nach § 28 ff. SGB IV

Sollten Sie Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie mit Beginn eines jeden Beschäftigungsverhältnisses die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen.

Den gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) obliegt es, den Gesamtbetrag zur Sozialversicherung einzuziehen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Das trifft auch für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer zu.

Für geringfügig Beschäftigte übernimmt dies die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

In die Sozialversicherung zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Anteile ein.

Die Anmeldung zur Sozialversicherung umfasst:

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung sowie
  • Arbeitslosenversicherung.

Die Anmeldung muss insbesondere für Beschäftigte erfolgen, die gesetzlich zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung verpflichtet sind.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Hinweis: Beachten Sie, dass auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter anzumelden sind, für die keine Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Das betrifft beispielsweise auch kurzfristig Beschäftigte, die höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten.