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Die Waisenrente gibt es als Halb- und als Vollwaisenrente. Eine Halbwaisenrente kommt in Betracht, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt.

Waisenrenten werden in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird die Waisenrente gezahlt, wenn der Waise* sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes befindet. Freiwillige Dienste sind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst. Die Waisenrente wird außerdem bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn der Waise wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.

Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestorben ist / sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion