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Nach dem Tod des Ehe- oder des Lebenspartners* kann ein Anspruch auf eine Witwerrente bestehen. Um Witwerrente erhalten zu können, muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben.

Das Hinterbliebenenrecht wurde für ab 2002 geschlossene Ehen neu geregelt. Aus Vertrauensschutzgründen ist das "alte Recht" von vor 2002 für diejenigen weiter maßgebend, deren Ehepartner zwar nach 2002 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen und ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Das Hinterbliebenenrecht unterscheidet zwischen kleiner und großer Witwerrente. Die große Witwerrente beträgt in den ersten drei Monaten 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Danach besteht der Anspruch nur noch in Höhe von 55 Prozent (nach »altem Recht« 60 Prozent). Die kleine Witwerrente beträgt in den ersten drei Monaten 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Danach besteht der Anspruch nur noch in Höhe von 25 Prozent.

Der Anspruch auf kleine Witwerrente besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats. Falls für Sie das "alte Recht" gilt, bekommen Sie die kleine Witwerrente zeitlich unbegrenzt.

Wenn Sie neben der Witwerrente weitere Einkünfte haben, werden diese zu 40 Prozent auf Ihre Witwerrente angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Dies gilt nicht im sogenannten Sterbevierteljahr.

War Ihr Ehepartner bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod beim Renten Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwerrente beantragen. Ein Anspruch auf Witwerrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion