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Belehrung über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 Abs. 4 ff. Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber*

Selbstständige und Arbeitnehmer im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel und in der Gastronomie müssen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die im Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und die damit verbundenen Verpflichtungen belehrt werden.

Die Bescheinigungen der Teilnahme an den Belehrungen des Gesundheitsamtes und des Arbeitgebers müssen im Betrieb aufbewahrt und dem Gesundheitsamt und seinen Beauftragten auf Verlangen vorgelegt werden.

Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten (zum Beispiel bei Catering-Unternehmen oder bei Beschäftigten an Marktständen) genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

Ansprechstelle

Ihr Arbeitgeber

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.