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Sie benötigen Informationen, ob über ein Unternehmen oder eine Person ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder möchten sich über den Stand eines laufenden Verfahrens erkundigen? Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte im bundesweiten Internetportal. Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jeden zugänglich.

Benötigen Sie darüber hinaus nähere Informationen, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag Auskunft geben über:

  • eröffnete und bereits aufgehobene Insolvenzverfahren
  • Insolvenzverfahren, deren Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen wurde
  • von Schuldnern gestellte Insolvenzanträge

Das Auskunftsrecht ist jedoch beschränkt. Vom Insolvenzantrag eines Gläubigers* etwa darf das Gericht Sie nur in Kenntnis setzen, wenn dies von besonderem Interesse für den Rechtsverkehr ist (zum Beispiel aufgrund der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen).

Akteneinsicht

Sind Sie selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren beteiligt, ermöglicht Ihnen das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag die Einsicht in die Akten.

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

In ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingetragen werden Schuldner,

  • die ihrer Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen sind,
  • bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist,
  • die dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen oder
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich über das Internet.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion